Corona Testverordnung: Was gilt?
Die schnellen Änderungen der pandemischen Lage in der Vergangenheit haben gezeigt, dass ein darauf abgestimmtes Handeln für eine Eindämmung des Coronavirus unumgänglich ist. Je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens kann die Folge sein, dass die veröffentlichte Corona Testverordnung überarbeitet wird. Um Ihnen über die aktuelle Coronalage Klarheit zu verschaffen, stellen wir Ihnen die relevantesten Anpassungen der dritten Corona Testverordnung vor. Diese gilt seit dem 30. Juni 2022. Geplant war, dass die Testverordnung, die im Rahmen der Corona-Pandemie erstellt worden ist, bis zum 25. November 2022 gelten sollte. Angesichts der andauernden pandemischen Lage, wurde sie jedoch verlängert.
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Wer darf sich laut der Corona Testverordnung testen lassen?
Corona Schnelltests haben sich als wichtiges Werkzeug etabliert, mit dem Ansteckungen durch frühzeitige Infektionserkennung minimiert werden können. Eine Testung an einer offiziellen Teststelle ist nach wie vor für jeden möglich. Für bestimmte Personengruppen bleibt der Test dabei kostenlos. Für andere fällt ein Eigenanteil von 3,00€ an. Wieder andere müssen den Bürgertest vollständig selbst bezahlen.
Für wen sind Schnelltests nach der Corona Testverordnung kostenlos?
Für einige Personen ohne erkennbare Symptome gilt auch weiterhin eine kostenlose Testung mit einem Antigen-Schnelltest bei einer offiziellen Teststelle. Dazu zählen:
- Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Menschen, die zum Zeitpunkt der Testung an Studien zur Wirksamkeitsprüfung von Covid-19-Impfstoffen teilnehmen oder in den letzten drei Monaten an einer entsprechenden Studie teilgenommen haben.
- Personen, die mit einer nachweislich infizierten Person zum Zeitpunkt der Testung im selben Haushalt gelebt haben oder aktuell noch leben.
- Personen, bei denen eine Impfung gegen Covid-19 aufgrund medizinischer Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testdurchführung nicht möglich ist oder in den letzten drei Monaten vor der Testdurchführung nicht möglich gewesen ist, beispielsweise bei Schwangeren im ersten Trimester.
- Menschen, die eine Person besuchen möchten, die aktuell in einem Krankenhaus, einer Vorsorgeeinrichtung, einer Rehabilitationseinrichtung oder einer vergleichbaren stationären Pflegeeinrichtung untergebracht ist.
- Personen, die aktuell in einem Krankenhaus, einer Vorsorgeeinrichtung, einer Rehabilitationseinrichtung oder vergleichbaren stationären Pflegeeinrichtungen gepflegt, behandelt oder betreut werden.
- Personen, die Menschen besuchen möchten, die zum Zeitpunkt der Testung in oder von stationären Einrichtungen oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe gepflegt, behandelt oder betreut werden bzw. dort untergebracht sind.
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung in oder von stationären Einrichtungen oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe gepflegt, behandelt oder betreut werden bzw. dort untergebracht sind.
- Leistungsberechtigte Personen, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des neunten Buches im Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen.
- Pflegende Personen, wie z. B. persönliche Assistentinnen und Assistenten, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des neunten Buches im Sozialgesetzbuch beschäftigt sind.
- Pflegepersonen im Sinne des elften Buches im Sozialgesetzbuch, wie beispielsweise pflegende Angehörige, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des elften Sozialgesetzbuches in seiner häuslichen Umgebung pflegen sowie Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des elften Buches im Sozialgesetzbuch.
Wer muss laut der Corona Testverordnung einen Eigenanteil von 3,00€ zahlen?
Im Rahmen der Corona Testverordnung sind auch Personen aufgeschlüsselt worden, die einen Schnelltest bei Zahlung eines Eigenanteils in Höhe von 3,00€ in Anspruch nehmen können. Dazu gehören:
- Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung besuchen möchten, die in Innenräumen stattfinden wird.
- Menschen, die am Testtag Kontakt zu einer Person haben werden, die das 60. Lebensjahr vollendet hat.
- Menschen, die am Testtag Kontakt mit einer vorerkrankten Person haben werden, die einem hohen Risiko ausgesetzt ist, schwer an Covid-19 zu erkranken.
- Personen, die über ihre Corona-Warn-App eine Meldung mit "erhöhtes Risiko" erhalten.
Quelle: Bundesministerium der Justiz (2022) (Coronavirus-Testverordnung – TestV)
Für Personen, die Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest oder einen Bürgertest mit einer Eigenbeteiligung von 3,00€ haben, ist auch die Testhäufigkeit im Rahmen der Corona Testverordnung geregelt. Diese ist in §5 Häufigkeit der Testungen zu finden. Demnach können Personen, die nach §4a Anspruch auf einen Bürgertest haben, mindestens einmal pro Woche einen Test durchführen lassen. Dies ist allerdings abhängig von der Verfügbarkeit der Testkapazitäten.
Kann ich mich auch testen lassen, wenn ich keiner der erwähnten Personengruppen angehöre?
Sollten Sie weder der Personengruppe angehören, die einen kostenlosen Antigentest in Anspruch nehmen kann, noch der Personengruppe, die für eine Eigenbeteiligung in Frage kommt, können Sie sich trotzdem testen lassen. Beachten Sie jedoch, dass Ihre Testmöglichkeit abhängig ist von den Testkapazitäten der jeweiligen Teststelle. Die Kosten für den Schnelltest können je nach Anbieter und Testzentrum variieren und müssen von Ihnen vollständig getragen werden. Alternativ besteht für Sie die Möglichkeit auf Selbsttests zurückzugreifen, die Sie zu Hause selbst anwenden können. Sollte Ihr Testergebnis positiv ausfallen, haben Sie dennoch Anspruch auf einen PCR-Test.
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Wann habe ich laut der Testverordnung einen Anspruch auf einen PCR-Test?
Nach §4b Bestätigende Diagnostik-Testung, die ebenfalls in der Corona Testverordnung geregelt ist, besteht nach einem positiven Schnelltest ein Anspruch auf die Durchführung eines PCR-Tests, um das Testergebnis bestätigen zu lassen. Das gilt auch bei einem positiven Pooling-Test mittels eines Verfahrens der Nukleinsäureamplifikationstechnik. Ebenfalls haben Personen, bei denen ein positiver Selbsttest zur Eigenanwendung vorliegt, den Anspruch auf eine Verifizierung mittels PCR-Test.
Für Personen, die Anspruch auf einen PCR-Test haben, nachdem ihr Schnelltestergebnis positiv ausgefallen ist, gibt es im Rahmen der Corona Testverordnung eine Regelung zur Testhäufigkeit. Diese regelt §5 Häufigkeit der Testungen und besagt, dass in jedem Einzelfall bis zu zwei PCR-Tests für eine bestätigende Diagnostik zulässig sind.
Positives Testergebnis – Das gilt es bei der Isolierung zu beachten?
Wenn bei Ihnen ein positiver Schnelltest vorliegt, müssen Sie sich teilweise für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Dabei stellt der Tag nach dem ersten positiven Testergebnis in der Regel den ersten Isolationstag dar. In einigen Bundesländern, wie beispielsweise NRW, ist die Isolationspflicht seit dem 01.02.2023 jedoch aufgehoben worden. Beachten Sie daher die in Ihrem Bundesland geltenden Regelungen.
Quelle: Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen (2023)
Auch dann, wenn bei Ihnen ein vollständiger Impfschutz gegeben ist und/ oder keine Symptome vorliegen, ist die Isolierung bei einem positiven Testergebnis verpflichtend. Dabei ist der Kontakt zu Personen, die nicht Teil Ihres Haushalts sind, verboten. Empfohlen wird, dass Sie nach dem Ende des fünften Isolationstages weiterhin Schnelltests durchführen lassen oder alternativ auf einen Selbsttest zurückgreifen und sich so lange zu isolieren, bis ein negatives Testergebnis vorliegt.
Eine besondere Regelung gilt für Personal, das im Gesundheitswesen, in Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen oder in Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig ist sowie für ambulante Pflegekräfte. Für eine Wiederaufnahme der Arbeit dürfen bei den Beschäftigen seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr vorliegen. Darüber hinaus muss der Schnelltest oder PCR-Test, der frühestens am fünften Isolationstag durchgeführt werden darf, negativ ausfallen. Alternativ ist auch ein positives PCR-Testergebnis zulässig, sofern der CT-Wert über 30 liegt, sodass eine geringe Viruslast im Körper und ein Ansteckungsrisiko für andere gering ist.
Quelle: Robert-Koch-Institut (2022)
Beachten Sie, dass die Regelungen zur Isolationsdauer landesspezifisch verschieden sein können und nicht bundesweit einheitlich ausfallen. Informieren Sie sich daher auf der jeweiligen Seite Ihres Bundeslandes.
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Die Informationen zur Maskenpflicht und den Testverordnungen beruhen auf den offiziellen Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsministeriums aus dem Februar 2023. Aufgrund der dynamischen Pandemiesituation und bundeslandspezifischen Änderungen, kann es jedoch sein, dass sich vereinzelt bereits Änderungen in den Vorgaben ergeben bzw. ergeben haben. Wir bemühen uns, alle Informationen möglichst aktuell zu halten, um Sie durchgehend bestmöglich über die aktuelle Corona-Situation zu informieren.