Anforderungen an Einweghandschuhe in der Lebensmittelindustrie
Lebensmittelunbedenkliche Einweghandschuhe bei ARNOWA
Einweghandschuhe für Lebensmittelkontakt:
Welche Handschuhe sind geeignet?
Zunächst sollten bei der Auswahl geeigneter Einweghandschuhe eventuelle Allergien des Handschuhträgers berücksichtigt werden (z.B. Allergien gegen Latex oder Beschleuniger).
Außerdem kommt es bei der Wahl der Einmalhandschuhe stark darauf an, mit welchen Lebensmitteln die Handschuhe in Kontakt kommen sollen. So dürfen Vinylhandschuhe beispielsweise nicht im Umgang mit fetthaltigen Lebensmitteln benutzt werden – und auch Latexhandschuhe weisen nur eine relativ geringe Beständigkeit gegenüber Fetten und Ölen auf. Somit sind Nitril Handschuhe als einziges für den problemlosen Kontakt mit fettigen Lebensmitteln geeignet.
In der folgenden Tabelle sehen Sie, welche Einweghandschuhe für den Umgang mit welchen Lebensmitteln geeignet sind.
Lebensmittel
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Nitril
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Latex
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Vinyl
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Backwaren
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Fisch
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Fleisch
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Fette
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Gemüse/Obst
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Alkoholika
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lebensmittelunbedenklich, länger dauernder Vollkontakt des Handschuhs
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bedingt lebensmittelunbedenklich, nur für kurzen Teilkontakt
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nicht empfohlen
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Weitere Vor- und Nachteile der einzelnen Materialien finden Sie in der folgenden Tabelle.
Eigenschaft
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Nitril
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Latex
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Vinyl
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Komfort
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Dehnbarkeit
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Reißfestigkeit
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Sanftheit
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Hautfreundlichkeit
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Haltbarkeit
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Geruch
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Durchstechen
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Lösungsmittel
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Alkoholen
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Säuren
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Viren und Bakterien
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Abbaubarkeit
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Preis
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Passende Artikel
Gesetzgebung:
Einmalhandschuhe in der Lebensmittelindustrie
Die Einmalhandschuhe in der Lebensmittelindustrie unterliegen einigen gesetzlichen Vorschriften. Welche das sind und welche Pflichten Einweghandschuhe somit erfüllen müssen, um im Umgang mit Lebensmitteln verwendet werden zu dürfen, erfähren Sie im Folgenden.
Gesetzesgrundlage:
- Verordnung 1935/2004/EG (Rahmenverordnung für Lebensmittelkontakt)
- EU Verordnung 10/2011 (Richtlinie für Kunststoffe mit Lebensmittelkontakt)
- EU-Hygieneverordnung über Lebensmittel (EG) Nr. 852/2004
- Richtlinie für persönliche Schutzausrüstung (PSA; EU-Richtlinie 89/686/EG)
Verordnung 1935/2004/EG (Rahmenverordnung für Lebensmittelkontakt)
Glas-Gabel-Symbol:
Einmalhandschuhe mit diesem Symbol sind lebensmittelunbedenklich.
Diese Verordnung legt fest, dass das Material der Einweghandschuhe keine Stoffe an die zu verarbeitenden Lebensmittel abgeben darf, die der Gesundheit schaden, die Nahrungsmittelzusammensetzung verändern oder den Geschmack, den Geruch oder die Farbe des Lebensmittels beeinträchtigen können. Wenn ein Einmalhandschuh dies erfüllt, darf die Handschuhbox das Piktogramm für Lebensmittelunbedenklichkeit tragen. Ob ein Einmalhandschuh diesen Test bestanden hat, erkennen Sie an dem Glas-Gabel-Symbol auf der Box.
Gemäß dieser Richtlinie darf ein Einweghandschuh aus Kunststoff keinesfalls mehr als 10mg/qdm an die Lebensmittel abgeben, mit denen er in Berührung kommt. Um zu prüfen, ob ein Einmalhandschuh Bestandteile an Lebensmittel abgibt, werden Migrationstests durchgeführt. Hierzu kommen die Handschuhe mit Simulanzlösemitteln in Kontakt.
Lebensmittel können aus biochemischer Sicht in fünf Klassen unterteilt werden, darunter
- wasserhaltige (z.B. Ethanol 10 Vol.-%),
- säurehaltige (z.B. Essigsäure 3 Gew.-%.),
- alkoholhaltige (z.B. Ethanol 20 Vol.-%),
- fetthaltige (z.B. Pflanzenöl) und
- trockene Lebensmittel (z.B. Tenax).
Um zu prüfen, mit welcher Lebensmittelklasse ein Einweghandschuh in Kontakt kommen darf, wird der Lebensmittelkontakt mithilfe bestimmter Lösemittel simuliert.
Nach Durchführung dieser Migrationstests wird dann festgelegt, ob ein Einweghandschuh lebensmittelunbedenklich oder bedingt lebensmitteltauglich ist oder sich nicht für den Umgang mit Lebensmitteln eignet.
Besteht der Einweghandschuhe alle fünf Migrationstests, so gilt er als lebensmitteltauglich. Fällt der Einmalhandschuh hingegen in einem der fünf Tests durch, so ist er nur bedingt lebensmitteltauglich. In dem Prüfbericht finden Sie Auskunft darüber, für welche Lebensmittelklassen der Einmalhandschuh nicht geeignet ist.
Die Verordnung 10/2011 legt außerdem fest, dass Einweghandschuhe, die diverse Hilfsstoffe enthalten, nur eingeschränkt verwendet werden dürfen. So dürfen beispielsweise Vinylhandschuhe im Umgang mit fetthaltigen Lebensmitteln nicht benutzt werden, wenn sie Weichmacher (z.B. Phthalate) enthalten. Denn die gesundheitsschädigenden Phthalate sind gut fettlöslich und können sich somit aus dem Einweghandschuh herauslösen, wenn sie mit Fetten in Kontakt kommen.
Die Abkürzung „HACCP“ kommt aus dem Englischen und steht für „Hazard Analysis and Critical Control Points“, was so viel bedeutet wie „Gefahrenanalyse und Kontrolle kritischer Punkte“. Mithilfe des HACCP-Konzepts soll allen Risiken vorgebeugt werden, die im gesamten Prozess der Lebensmittelverarbeitung auftreten können.
Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Lebensmittel unbedenklich und genusstauglich bleiben. Die Qualität der Lebensmittel soll also nicht durch nachträgliche Kontrollen, sondern durch präventive Maßnahmen gewährleistet werden.
Im Rahmen der EU-Hygieneverordnung über Lebensmittel (EG) Nr. 852/2004 sind alle Lebensmittelhersteller dazu verpflichtet, ein solches HACCP-System in ihre Lebensmittelproduktionsprozesse einzubinden. Hierzu werden zunächst die möglichen Risiken in der jeweiligen Lebensmittelproduktion ermittelt und kritische Lenkungspunkte bestimmt. Anschließend werden Grenzwerte festgelegt, dessen Überschreitung zu einer gesundheitlichen Schädigung der Verbraucher führen könnte und somit unzulässig ist. Daraufhin werden Kontrollverfahren festgelegt oder entwickelt, mit denen gewährleistet werden kann, dass die zuvor vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden.
Außerdem wird festgelegt, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, wenn die Grenzwerte dennoch überschritten wurden. Im sechsten Schritt schreibt das HACCP-Konzept vor, dass das implementierte HACCP-System regelmäßig geprüft und an die neuesten Erkenntnisse angepasst werden muss. Damit ein lebensmittelverarbeitendes oder -vertreibendes Unternehmen die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten nachweisen kann, müssen all diese Aspekte schriftlich dokumentiert werden.
So legen beispielsweise viele Lebensmittelhersteller im Rahmen ihres HACCP-Konzepts fest, dass in der Lebensmittelproduktion ausschließlich blaue Einweghandschuhe verwendet werden dürfen, um zu verhindern, dass abgerissene Handschuhfetzen oder sogar ganze Handschuhe in den Lebensmitteln verloren und weiterverarbeitet werden. Dies hat den Grund, dass es keine natürlich blauen Lebensmittel gibt. Dadurch stechen die blauen Einmalhandschuhe direkt ins Auge und können unverzüglich aus den Lebensmitteln entfernt werden.
- HACCP
= Hazard Analysis and Critical Control Points
= Gefahrenanalyse und Kontrolle kritischer Punkte - Jeder Lebensmittelhersteller muss ein HACCP-Konzept anfertigen.
- schriftliche Dokumentation notwendig
- Mögliche Risiken in der Lebensmittelproduktion ermitteln
- Unzulässige Grenzwerte festlegen
- Kontrollverfahren festlegen/entwickeln
- Maßnahmen für den Fall einer Grenzüberschreitung festlegen
- Regelmäßige Prüfung & Anpassung
Blaue Nitrilhandschuhe für Lebensmittel
Richtlinie für persönliche Schutzausrüstung (PSA; EU-Richtlinie 89/686/EG)
Während die zuvor genannten Gesetze und Verordnungen dem Schutz der Lebensmittel und Verbraucher dienen, dient die Richtlinie für persönliche Schutzausrüstung dem Schutz derjenigen Personen, die die Einmalhandschuhe tragen. Jedes Produkt, das als persönliche Schutzausrüstung gilt, muss eine CE-Kennzeichen einschließlich der Kennnummer des Prüfinstituts tragen. Die Richtlinie unterteilt Schutzausrüstungen in drei verschiedene Kategorien.
- Kategorie I
: Schutz gegen geringe Risiken
Die Kategorie I verspricht Schutz gegen geringe Risiken. Hersteller dürfen ihre Produkte selbst als Persönliche Schutzausrüstung der Klasse I zertifizieren und ein CE-Kennzeichen auf den Produkten anbringen.
- Kategorie II: Schutz gegen mittlere Risiken
Bei Persönlicher Schutzausrüstung der Klasse II muss das CE-Kennzeichen zudem in der Gebrauchsanleitung des Produktes ausgewiesen werden.
- Kategorie III: Schutz gegen komplexe Risiken
Einweghandschuhe, die als Persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III gelten, gewährleisten Schutz gegen komplexe Risiken. PSA-Produkte der Klasse III sollen den Anwender vor bleibenden Gesundheitsschäden und sogar vor tödlichen Risiken schützen. So sollen die Einweghandschuhe der PSA-Kategorie III den Träger beispielsweise beim Umgang mit Chemikalien beschützen.
Dass ein Produkt der Kategorie III zuzuordnen ist, muss ebenfalls von einer akkreditierten Prüfstelle bestätigt und zertifiziert werden. Zudem muss die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung des Produkts sichtbar sein.